Zwischenräume

Kennen Sie diese Eierschneider? Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß das hart gekochte Ei in eine hierfür vorgesehene Vertiefung gelegt wird, worauf mittels eines an dem Apparat schwenkbar befestigten Rahmens, der einige, in der Regel fünf, straff gespannte Drähte aufweist, das Ei in einer Anzahl von Scheiben geschnitten wird, die der Anzahl der Drähte entspricht.

Der Künstler Wolfgang Groh nahm die Zwischenräume des eigentlichen Eierschneidegerätes heraus, nämlich das mit dem Schneidedrähten versehenen Rahmens, und formte diese in extra hartem Zahnarztgips nach, was eine Reihung von höchst fragilen, eigentümlich gespannten kleinen Objekten ergab. Diese Objekte montierte er zusammen mit anderen auf einem großen Tisch, der wiederum im Rahmen einer Kunstausstellung gezeigt wurde.

Besucher dieser Kunstausstellung waren auch Mitglieder der Wirtschaftsjunioren in München e. V., deren eines in Unkenntnis der Fragilität der Objekte und möglicherweise aus einem den Wirtschaftsjunioren eigenen Übermut den einen Seitenzwischenraum derartig heftig mit dem Finger traktierte, daß dieser, nämlich der Zwischenraum, zerbrach.

Auf nicht unerheblichen Schadensersatz in Anspruch genommen (schließlich ist die Herstellung von Zwischenräumen in Zahnarztgips ein mühseliges Unterfangen), gestand er nur die Hälfte des geforderten Betrages zu. Er wurde auf die andere Hälfte verklagt, was zu einer Verhandlung vor dem Amtsgericht München führte.

Der Richter war mit der konkreten Erscheinungsform der Zwischenräume nicht derart vertraut, daß er nicht eigene Augenscheinnahme verlangte. Der Künstler Wolfgang Groh übergab durch seinen Anwalt dem Richter die beiden Bruchstücke des zerstörten Teiles und die nicht zerstörten Zwischenräume.

Der Richter nahm das Gegenstück des zerstörten Teiles in die Hand.

Zitat Protokoll (buchstäblich):

«Der Richter persönlich erklärt: Anläßlich der in Augenscheinnahme des streitgegenständlichen Objekts, habe ich einen Teil dieses Objekts in die Hand genommen. Aus Versehen ist es mir aus der Hand gefallen und auf dem Sitzungstisch in zwei Teile zerbrochen.»
Aktenzeichen: 161 C 9994/92

Mit dem Wirtschaftsjunior hat man sich in einer Weise verglichen, daß der größte Teil des Schadens gedeckt war; der bayerische Staat wurde erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

wsc

Laubacher Feuilleton 18.1996, S. 15
 
Mo, 08.08.2011 |  link | (1537) | 0 K | Ihr Kommentar | abgelegt: Philosophisches



Hummel, Klein und Kummer

«Keine Kunstwerke i. S. d. Abs. 1 Nr. 4 (des Urheberrechtsgesetzes) sind hier die sogenannten objets trouvés und ready-mades, Gegenstände also, die nicht vom Künstler gestaltet, sondern aufgefunden und als Kunstwerk präsentiert werden (dazu auch Kummer S. 103ff.; Rau S. 16f); bei ihnen liegt nicht einmal eine Schöpfung vor (vgl. näher Rdnr. 6). An der erforderlichen Individualität und Gestaltungshöhe wird es bei der Kunstrichtung der Minimalisierung (dazu Rau S. 18f). meist fehlen, etwa bei der Darstellung eines schwarzen Quadrats auf weißem Grund (Malewitsch), monochromen Bildern, die lediglich eine einzige Farbe, z. B. Blau, darstellen (Yves Klein, Ferrari, Manzoni) oder leeren, unbemalten Blättern (Rauschenberg).»

Was ist denn das?

Das ist ein Skandal.

Es handelt sich um ein Zitat aus dem führenden Kommentar zum deutschen Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Gerhard Schricker; Autor ist der Frankfurter Professor und Richter am Oberlandesgericht Frankfurt, Ullrich Loewenheim, ein renonunierter und glänzender Urheberrechtler. Wie kommt es denn zu diesem Zitat?

Am Gesetzestext kann es nicht liegen: «Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.» (§ 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz) Abgesehen davon, daß das Gesetz in den Händen geschickter Juristen Wachs sein kann, eröffnet die Formulierung, besonders unter dem Aspekt des Geistigen, eine Möglichkeit, auch die von Loewenheim genannten Werke unter den Kunstbegriff zu subsumieren. Es besteht auch kein zwingender logischer Grund, dem ready-made die Qualität der Schöpfung abzusprechen; natürlich wird nicht das als ready-made präsentierte Objekt selbst geschaffen, sondern die Schöpfung besteht in dem geistigen Vorgang, ein Objekt aus einer gewohnter Zweckbestimmung herauszunehmen und in einem andere Kontext zu präsentieren.

Freilich ist eine gewisse Gestaltungshöhe zu verlangen. Nur: was heißt Gestaltung. Max Ernst antwortete auf das Trivialargument, daß Kunst von Können komme, das sei schon richtig, aber was können: Gestalten können!

Um ein Beispiel, welches in der urheberrechtlichen Diskussion eine gewisse Rolle spielt zu zitieren, sei die von einem Künstler gefundene Föhrenwurzel genannt, die er als Tänzerin präsentiert hat. Hätte er die Wurzel mimetisch genau nachgebildet, und dieses Ergebnis seines Handwerkes als Tänzerin ausgestellt, wäre der Effekt zwar derselbe, aber den Urheberrechtlern wäre ihr Argument aus der Hand geschlagen, daß es sich nur um ein objet trouvé handele. Was bleibt, ist die geistige Leistung in der Föhrenwurzel die Tänzerin zu erblicken.

Die Frage, ob derartige Vorgänge eine hohe künstlerische Qualität haben, darf sich dabei allerdings nicht stellen; auch Werke niedrigen geistigen Niveaus sind geschützt, wie z. B. die süßlichen Kinderfiguren der Nonne Hummel.

Eines der bedeutendsten Werke der modernen Kunstgeschichte, das schwarze Quadrat von Malewitsch, soll also nicht den Segnungen des Urheberrechtes teilhaftig werden, wogegen die Hummel-Figuren, die alle Merkmale des Kitsches erfüllen, geschützte Werke der Kunst sind?
Das Urbeberrecht gibt nicht nur Ansprüche, gegen den Plagiator, sondern regelt umfassend die die geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk und seiner Nutzung. Hierzu gehört insbesondere das Urheberpersönlichkeitsrecht, das es dem Urheber vorbehält, ob und in welchem Rahmen er sein Werk veröffentlichen will, das ihm gestattet, seinen Namen als Urheber mit dem Werk zu verbinden und das ihm erlaubt, sich gegen Entstellungen des Werks zu wehren.

Nach Auffassung von Prof. Loewenheim wäre es also nicht verboten, falls die Nonne Hummel eine ihrer Figuren auf ein monochromes Bild von Yves Klein gemalt hätte, umgekehrt hätte sie Yves Klein auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen können, hätte dieser eine Hummel-Figur blau gefärbt. Die Verwertungsrechte (Ausstellung, Vervielfältigung, Verbreitung) ständen dem betroffenen Künstler nicht zu, ebensowenig das Recht des Zuganges zu ihren Werken und das Folgerecht, die Beteiligung der Künstler an Wertsteigerungen der Werke im Kunsthandel.

In den Werken der anderen wesentlichen deutschen Urheberrechtler findet man keine Gegenstimme; es wird zwar durchweg betont, daß das Recht sich einer Qualitätsbewertung von Kunstwerken enthalten soll, eine Lanze für die Extremformeni moderner (Malewitsch gehört zu unserer Großväter- oder bereits schon Urgroßvätergeneration) bricht jedoch niemand. Nur der Berner Pro£ Max Kummer hat das getan: In einem 1968 erschienenen Buch hat er die Formen moderner Kunst beschrieben und folgerichtig als Jurist sozusagen kapituliert. Er hat gefordert, das als Kunstwerk nach urheberrechtlichen Maßstäben das anzusehen sei, was der Künstler als Kunst präsentiert.

So einfach ist das, so einfach kann das sein. Dieses rief den Nestor des deutschen Urheberrechtes, Prof. Eugen Ulmer, auf den Plan: In einer Rezension dieses Buches stellte er fest, daß es dem Gerechtigkeitsgedanken des Urbeberrechtes widerspreche, solchen Werken den Schutz des Gesetzes zuzuerkennen: « ... So sind wir uns doch einig darüber, das Ziel des Urheberrechts der Schutz des geistigen Schaffens, das in den Werken der Literatur und Kunst in Erscheinung tritt, können wir, von dieser Idee ausgehend, dem Urheber selbst die Entscheidung über die Schutzfähigkeit überlassen?»

Natürlich können wir. Wir können es getrost der Kunstwelt überlassen, ob sie Werke annimmt oder nicht. Ob die notwendige Gestaltungshöhe vorliegt, muß im Einzelfall allerdings entschieden werden; hier stehen aber gegebenenfalls Sachverständige zur Verfügung.

Wem geschieht denn etwas böses, wenn Malewitschs Schwarzes Quadrat den Schutz des Urheberrechtes genießt? Es ist im Gegenteil höchst ungerecht, einer derartig bedeutenden geistigen Leistung den Schutz zu versagen. Und das auch dann, wenn es eine weniger bedeutende Leistung wäre. Die neukantianische Rechtsphilosophie meint zwar, daß das Recht ebcnso wie das Gute, Schöne und Wahre auch existierte, wenn es keine Menschen gäbe; mir scheint es jedoch offensichtlich, daß das Recht dem Menschen dient und nicht umgekehrt. Wofür ist der Sabbat da?

Ich hatte vor vielen Jahren Gelegenheit, Prof. Ulmer bei einer Diskussion über urheberrechtliche Fragen der modernen Kunst zu erleben. Er erklärte dabei temperamentvoll, es könne doch keine Kunst sein, wenn jemand von hinten mit wilden Schnitten eine Leinwand zerschneidet und das Ergebnis dann präsentiert. Gemeint waren die kühlen, genau kalkulierten Werke von Lucio Fontana.

Es scheint, als ob dieser Auffassung ein grundsätzliches Mißtrauen, ja sogar eine Abscheu gegen die «moderne Kunst» zugrunde liegt, etwas, was ich im juristischen Bereich eigentlich für längst überholt hielt. Das ist sehr traurig, aber andererseits zeugt es von der Kraft der alten Avantgarde, daß sie immer noch ernsthafte Leute wie die Professoren Ulmer und Loewenheim, aber auch Humoristen wie Sigi Sommer und Ephraim Kishon ärgern kann.

Wolf Schenk


Laubacher Feuilleton 19.1996, S. 14
 
Di, 05.07.2011 |  link | (8376) | 2 K | Ihr Kommentar | abgelegt: Philosophisches











weiterblättern ist das anwachsende Archiv der édition csc, mittlerweile in aktueller Fortsetzung. Partenaire, Partner.
Letzte Aktualisierung: 05.12.2013, 18:31



Zum Kommentieren bitte anmelden

Links:

... Aktuelle Seite
... Inhaltsverzeichnis
... Autorinnen und Autoren
... Inwendiges
... Impressum

... Blogger.de
... Spenden

Letzte Kommentare:
/
Biographische Notiz
(edition csc)
/
Martin Knepper
(edition csc)
/
Enzoo (52 [2.10.2012]):
(edition csc)
/
Liebe virtuelle Verleger,
(edition csc)
/
Unglaublich
(jean stubenzweig)
/
Herbert Köhler
(edition csc)
/
Das sehen wir
(edition csc)
/
Guter Artikel!
(wolfganggl)
/
nur konsequent, dass storck...
(vert)
/
Telephon-Spiele
(edition csc)
/
Ein Porträt
(edition csc)
/
Unser Häus'chen
(daniel buchta)
/
Die bagonalistische Ballastung
(edition csc)
/
Dictionnaire
(edition csc)
/
Eine Antwort
(edition csc)
/
Please copy
(einemaria)
/
kid37, "We learned more from...
(kreuzbube)
/
Der bildenden Zeitung
(edition csc)
/
Da sieht man es. Nicht in...
(kid37)


Privatsphäre:





Suche:

 










Zum Kommentieren bitte anmelden

Layout dieses Weblogs basierend auf Großbloggbaumeister 2.2